Verpackungsgesetz

Infomaterial für den Einzel- und Großhändler


Informationen für Erstinverkehrbringer*
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackVO) ab.

Hauptziele des Verpackungsgesetzes sind die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Damit werden nicht nur die dualen Systeme, sondern auch die Inverkehrbringer angesprochen, um dafür zu sorgen, dass alle zu lizenzierenden Mengen tatsächlich an einem dualen System beteiligt werden. Ab 2019 wird erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Dafür wurde die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen. Die ZSVR ist für den Aufbau des Verpackungsregisters, die Kontrolle der Systeme, die Registrierung von Unternehmen sowie für weitere Aufgaben verantwortlich.

Weitere Informationen zur Zentralen Stelle sind unter www.verpackungsregister.org abrufbar.


Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushalte, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des VerpackG, z.B. Restaurants. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.


Nicht systembeteiligungspflichtig sind demgegenüber Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, sowie Verpackungen für den innerbetrieblichen Verbrauch.


Serviceverpackungen
Im Einzelhandel, Lebensmittelhandwerk und in der Gastronomie werden hauptsächlich Serviceverpackungen eingesetzt. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen - sie zählen zu den Verkaufsverpackungen.

Merkmal einer Serviceverpackung ist i.d.R., dass der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackungen im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammenfällt. Eine Serviceverpackung liegt auch dann vor, wenn die Befüllung nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle oder nicht unmittelbar vor der Abgabe an den Endverbraucher erfolgt.

Damit zählen auch Verpackungen von Produkten, die z. B. vom Handel in Eigenbetrieben vorverpackt und in der Cabrio-Theke oder im Frischeregal angeboten werden, zu den Serviceverpackungen. Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Es kann vorkommen, dass eine Verpackung je nach Einsatzzweck sowohl (delegierbare) Serviceverpackung, als auch (nicht delegierbare) Verkaufsverpackungen sein kann.


Dazu ein Beispiel:
Eine Fleischerei verpackt Waren in Vakuumverpackungen, um sie in der eigenen Bedien- oder Cabrio-Theke anzubieten. Hierbei handelt es sich eindeutig um Serviceverpackungen, da der Fleischer diese als Letztvertreiber selbst befüllt und an den Endverbraucher abgibt.

Anders sieht es allerdings aus, wenn der Fleischer die gleiche Ware in Vakuumverpackungen verpackt und diese dann an einen Händler zum weiteren Vertrieb an den Verbraucher weitergibt. Dann handelt es sich um Verkaufsverpackungen, deren Beteiligungspflicht nicht delegierbar ist.


Pflichten
Erstinverkehrbringer müssen ihre mit Ware befüllten Verkaufs- und Serviceverpackungen bei einem behördlich festgestellten System für Verkaufsverpackungen gegen Zahlung entsprechender Entgelte (sogenannte Lizenzgebühren) beteiligen und grundsätzlich zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgeben.

Nur bei Serviceverpackungen hat der Erstinverkehrbringer die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Systembeteiligung sowie die Meldepflichten auf einen der Vorvertreiber oder den Hersteller der gelieferten Serviceverpackungen zu übertragen.

Lizenzgebühren für Serviceverpackungen

Somit haben Sie als Kunde bei uns die folgenden zwei Möglichkeiten die bestellten Serviceverpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren:

1.) Lizenzgebühren werden nicht berechnet (Keine Lizenzierung vornehmen)

Wenn Sie keine Lizenzierung der Serviceverpackungen wünschen, werden für Ihre Bestellung keine Lizenzgebühren berechnet. In diesem Fall sind Sie für die Lizenzierung Ihrer Verpackungen selber verantwortlich und sind dann verpflichtet sich, um die Teilnahme an einem dualen System zu kümmern. Eine Liste von einigen dualen Systemen haben wir Ihnen beigefügt: Liste dualer Systeme.

Zusätzlich zu der Pflicht der Lizenzierung, besteht bei bestimmten Mengen (80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bis zum 30.04. des Folgejahres. Hierüber erhalten Sie weitere Informationen über www.ihk-ve-register.de.

2.) Lizenzgebühren werden berechnet (Lizenzierung der Verpackungen)

Hier bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Lizenzierung Ihrer Serviceverpackungen. Sie beauftragen uns schriftlich (wie vom Gesetzgeber vorgeschrieben), die Verpackungen gegen Gebühr bei einem Dualen System zu lizenzieren.

Diese Gebühren werden per kg abgeführt und liegen zurzeit bei:

Papier + Pappe € 0,17

Kunststoff € 0,90
Eisenmetall € 0,85
Aluminium € 0,88
Verbundstoff € 0,90
Alle Preise zzgl. MwSt.

Diese Gebühren werden Ihnen dann separat in Ihrer Rechnung aufgeführt.

Ein entsprechendes Formular haben wir für Sie vorbereitet. Hier übernehmen wir auch die Abgabe einer eventuell anfallenden Vollständigkeitserklärung.

Überlegen Sie in Ruhe und wägen Sie ab, ob Sie die Lizenzierung selbst vornehmen oder uns damit beauftragen. Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung! Zum Beauftragungsvordruck für die Lizenzierung  (Bitte ausgefüllt per E-Mail oder Fax zurück)

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